Sie sind hier:   Startseite / Harte Drogen: Einmaliger Konsum kann Führerschein kosten

Harte Drogen: Einmaliger Konsum kann Führerschein kosten

Schon der einmalige Konsum harter Drogen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und einem Mann den vorl?ufigen Rechtsschutz versagt, dessen Fahrerlaubnis von der Stra?enverkehrsbeh?rde eingezogen worden war.

Der Antragsteller ist bereits seit 1993 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Mitte 2006 geriet er in eine Polizeikontrolle, bei der er eine im Februar 2006 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis vorwies. Da er offensichtlich unter der Wirkung eines berauschenden Mittels stand, wurde eine Blutprobe entnommen, deren rechtsmedizinische Untersuchung 90 ng/ml Kokain und mehr als 1000 ng/ml Cocainmetabolit ergab. Ende 2006 entzog die Stra?enverkehrsbeh?rde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass er nicht mehr berechtigt sei, die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen, und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen den tschechischen F?hrerschein f?r eine entsprechende Eintragung vorzulegen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung dessen aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies das OVG jetzt zur?ck.

Der Bescheid ?ber die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtm??ig. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen schlie?e in aller Regel die Kraftfahreignung aus. Der Antragsteller habe zwar verschiedene Ergebnisse von Drogenscreenings vorgelegt, die sein Hausarzt durchgef?hrt habe. Solchen auf Eigeninitiative des Betreffenden durchgef?hrten Drogenscreenings fehle aber die erforderliche Aussagekraft, weil der Betreffende sich gegebenenfalls bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm g?nstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben k?nne. Eine aussagekr?ftige Untersuchung setze voraus, dass sie zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolge. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem nach Durchf?hrung des Widerspruchsverfahrens m?glichen Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2007, 16 B 332/07
Quelle: anwalt.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben