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Reparaturwerkstatt: 150 Euro Barvergütung unzulässig

Die von einer Autoreparaturwerkstatt geschaltete Werbeanzeige, in der dem Kunden bei einer Kaskoabwicklung einer Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro ein Betrag in H?he von 150 Euro in bar angeboten wurde, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Das Oberlandesgericht hat in dem Angebot einer Barverg?tung in H?he von 150 Euro eine Teilnahme an einem Betrug zu Lasten der eintrittsverpflichteten Versicherung durch ihren Kunden gesehen.

Die Versicherung habe bei der Besch?digung eines Fahrzeugs die f?r die Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Im Regelfall sei dies der Reparaturaufwand in einer Werkstatt. Wenn dem Gesch?digten aber vorab ein Betrag in H?he von 150 Euro ausbezahlt werde, stelle sich f?r ihn der Reparaturaufwand als um diesen Betrag geringer dar. Wenn der Versicherung der tats?chliche Reparaturaufwand mitgeteilt werde, ohne dass sie von der Barverg?tung an den Kunden wisse, erliege sie dem Irrtum, dass der Kunde den vollen Betrag bezahlen m?sse.

Die Versicherung werde ihrer Regulierung somit einen ?berh?hten Preis zugrunde legen. Die beworbene Barverg?tung ziele damit im Ergebnis auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers.


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