Hier finden Sie das aktuelle Gerichtsurteil zum Führerscheinentzug bei unbewusstem Drogenkonsum:
Gericht: Schilderung der Fahrerin plausibel und glaubhaft
Nürnberg (D-AH/js) – Kann ein Autofahrer glaubhaft schildern, dass ihm Drogen ohne sein Wissen und Einverständnis verabreicht wurden, darf er seine Fahrerlaubnis behalten. So entschied das Verwaltungsgericht Meiningen und gab einer Frau ihren Führerschein zurück (Az. 2 K 214/14 Me).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr eine Frau von Tschechien nach Deutschland. Kaum über die Grenze ließ sie ihr Auto von der Polizei durchsuchen. Denn Bekannte aus Tschechien hätten sie angeblich zwingen wollen, Drogen nach Deutschland zu schmuggeln. Sie habe sich zwar geweigert aber sei sich nicht sicher, dass wirklich keine Drogen im Fahrzeug waren. Die Beamten konnten im Auto jedoch nichts finden.
Ein Bluttest auf Methamphetamine viel allerdings positiv aus. Der Fahrerin wurde deshalb der Führerschein abgenommen, obwohl sie versicherte, niemals freiwillig Drogen genommen zu haben. Ihr Bekannter habe ihr vermutlich Drogen ins Getränk gemischt, weil sie sich geweigert hatte, für ihn zu schmuggeln. Das sei aber nicht ihre Schuld, deswegen wollte sie ihren Führerschein zurückhaben.
Das Verwaltungsgericht Meiningen gab der Fahrerin recht. Im vorliegenden Fall könne nicht einfach angenommen werden, dass die Geschichte der Frau eine Ausrede ist. Sie erkläre glaubhaft und detailliert, wer ihr das Rauschmittel zu welchem Zweck untergeschoben haben könnte. „Die genauen Angaben zum möglichen Täter und dessen Motiv lassen darauf schließen, dass sich der Vorfall tatsächlich so abspielte“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes.
Die Erklärung der Fahrerin werde auch dadurch bestärkt, dass sie aus freien Stücken ihr Auto nach Drogen untersuchen ließ. Jemand, der bewusst Drogen konsumiert hat, hätte das wohl kaum getan, so das Gericht. www.deutsche-anwaltshotline.de
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.