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Verkehrssünder – Schutzbehauptung schützt oft nicht vor Strafe

Bei einer schwierigen Beweislage neigen Verkehrssünder leicht dazu, sich innerlich auf den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ oder ein folgenloses Patt nach dem Motto „Aussage gegen Aussage“ einzustellen.

Allzu schnell wird dabei vergessen,
dass letztlich der Richter entscheidet,
wem er glaubt, warnt das Verkehrsrechtsportal
straffrei-mobil.de. Sich
in einer solchen Situation falsch zu verhalten,
kann unangenehme Folgen haben.
So begann der Albtraum eines Porsche-
Fahrers, als er mit seiner Frau von der
Autobahnpolizei angehalten wurde. Die
Beamten teilten ihm mit, er sei soeben
von einem VW-Bus-Fahrer angezeigt
worden. Er hätte mit seinem Porsche
hinter dem VW-Bus gependelt, damit der
die Fahrbahn freimache. Dann habe er
rechts überholt, sei vor dem Bus wieder
eingeschert und habe ohne Not abgebremst.
Der später zugestellte Strafbefehl
wegen versuchter Nötigung, Gefährdung
des Straßenverkehrs und gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr
lautete auf 60 Tagessätze à 50 Euro und
die Entziehung der Fahrerlaubnis für neun
Monate. Immerhin gelang es dem nun
eingeschalteten Anwalt, die sofortige Entziehung
der Fahrerlaubnis zu verhindern.
Im Einspruch gegen den Strafbefehl begründete
dieser, dass sich der Fahrer und
seine Frau als Beifahrerin nicht an das
vorgeworfene Fahrmanöver erinnern
könnten. Beide wüssten mit absoluter Bestimmtheit, dass es nicht stattgefunden
habe. Der Anwalt verwies zudem auf den
guten Leumund des Fahrers. In der Verhandlung
vor dem Amtsgericht wurde der
Strafbefehl zwar auf 40 Tagessätze à 30
Euro reduziert und statt des neunmonatigen
Führerscheinentzugs ein dreimonatiges
Fahrverbot verhängt. Das Gericht
sah jedoch keinen Anlass, an der
Aussage des VW-Bus-Fahrers zu
zweifeln. Dagegen hielt es die Aussage
der Ehefrau für eine Gefälligkeitsaussage.
Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein
und erreicht eine Erhöhung der Tagessatzanzahl
auf 60, sonst bleibt alles unverändert.
Das nunmehr rechtskräftig gewordene
Urteil machte aus der Aussage
der Ehefrau allerdings eine uneidliche
Falschaussage. Gegen sie wurde ein Verfahren
eingeleitet, das schließlich wegen
geringer Schuld gegen Zahlung einer
Geldauflage von 1.000 Euro eingestellt
wurde.
„Dass die Aussage eines einzelnen Autofahrers
diese Folgen haben kann, damit
hat der Porsche-Fahrer sicher nicht gerechnet“,
betont Uwe Lenhart, Fachanwalt
für Verkehrsrecht und Mitbetreiber von
straffrei-mobil.de. „Das Beispiel zeigt, wie
gefährlich es sein kann, sich einfach auf
sein Gefühl zu verlassen und spontan
eine passende Gegenaussage zur Hand
zu haben.“ Selbst eine äußerst dürftige
Schilderung des Geschehens durch das
vermeintliche Opfer könne Richter überzeugen,
warnt Lenhart.
So wurde ein Audi-Fahrer angezeigt, weil
er einen anderen Verkehrsteilnehmer so
rücksichtslos an der freien Weiterfahrt gehindert
haben soll, dass der Anzeigenerstatter
eine Vollbremsung machen
musste. Der Audi-Fahrer und dessen
Lebensgefährtin bestritten das. Der Verteidiger
führte aus, dass der Anzeigenerstatter
weder das Kennzeichen korrekt
angegeben habe, noch die Personenbeschreibungen
zuträfen.
Das Gericht glaubte jedoch dem Zeugen:
Er habe zwar nicht den Fahrer, wohl aber
den Wagen erkannt, und die falsche
Nummernschildangabe beruhe auf einem
Zahlendreher. Das Gericht verurteilte den
Audi-Fahrer wegen Nötigung im Straßenverkehr
zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen à 20 Euro. Rechtsanwalt
Lenhart erläutert: „In dieser Situation
konnte die Verteidigung gar nicht anders,
als zu raten, den Tatvorwurf einzuräumen,
um eine Entziehung der Fahrerlaubnis, ein
Fahrverbot und eine höhere Geldstrafe zu
vermeiden.“ Der Audi-Fahrer attestierte
nach der Verhandlung, er habe schmerzhaft
erfahren, dass der Grundsatz „Im
Zweifel für den Angeklagten“ im Zweifel
nicht gelte. Vor Gericht habe meist der
Anzeigenerstatter Recht.
www.straffrei-mobil.de


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